Entlastungspaket / Energiepreisbremsen
Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?
Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt.
Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
• für Gas 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
• für Wärme 9,5 Cent/kWh und
• für Strom 40 Cent/kWh.
Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten
Tarif. Bei der Gas-/Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Bei Strom ist es die aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose.
Zuletzt aktualisiert am 04.02.2023 von SW Bernburg | A. Jeschke.
Muss ich aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten?
Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen monatlichen Abschlag.
Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März bei ihrem Lieferanten melden.
Zuletzt aktualisiert am 31.01.2023 von SW Bernburg | A. Jeschke.
Warum war die Energiepreisbremse in der Jahresrechnung noch nicht enthalten?
Die Erstellung der individuellen Abrechnungen für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab.
Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher konten die Energiepreisbremsen in der Jahresabrechnung noch nicht berücksichtigt werden. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu ein weiteres Schreiben von uns.
Zuletzt aktualisiert am 31.01.2023 von SW Bernburg | A. Jeschke.
Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger. Wie erhalte ich die Entlastung?
Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger.
Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben.
Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Zuletzt aktualisiert am 31.01.2023 von SW Bernburg | A. Jeschke.
Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?
Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Zuletzt aktualisiert am 31.01.2023 von SW Bernburg | A. Jeschke.
Ich habe im vergangenen Jahr meinen Energieversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?
Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis Vorjahresverbrauches erstellt, um die
Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Zuletzt aktualisiert am 31.01.2023 von SW Bernburg | A. Jeschke.
Wie werden die Energiepreisbremsen eigentlich finanziert?
Mit den Energiepreisbremsen bekommen Kundinnen und Kunden einen Zuschuss zu Ihren Energiekosten. Im Fall der Gas- und Wärmebremse übernimmt der Bund diese Entlastung
gegenüber den Energieversorgern, die verpflichtet sind, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder
über die Voraus- oder Abschlagszahlung.
Die Strompreisbremse wird durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Diese schöpft der Bund beginnend zum 1. Dezember 2022
ab, um einen Teil der Strompreisbremse zu finanzieren.
Zuletzt aktualisiert am 31.01.2023 von SW Bernburg | A. Jeschke.