von SW Bernburg | A. Jeschke
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Liebe Erdgas-und Wärmekundinnen und - kunden,
gern informieren wir Sie über die einmalige Kostenentlastung für den Monat Dezember 2022 nach dem Beschluss der Bundesregierung (ESWG § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3).
Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit hoher Energiepreise und hoher Inflation sicherzustellen, werden wir Ihren Abschlag für den Monat Dezember für Gas und Wärme nicht abbuchen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
Bitte beachten Sie, dass dies nur für die Abschläge für Gas und Wärme gilt. Der Abschlagzahlung für Strom ist wie gewohnt zu leisten.
Zahlen Sie für Strom und Gas/Wärme einen Gesamtabschlag, können Sie diesen um den Betrag für Gas bzw. Wärme verringern.
Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember und damit noch in diesem Jahr 2022.
Bei der nächsten Jahresabrechnung für Gas und Wärme werden wir Ihnen den sogenannten Entlastungsbetrag gutschreiben.
Dieser Entlastungsbetrag wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf Basis der im Dezember gültigen Preise Ihres Tarifs und einem Zwölftel Ihrer Jahresverbrauchsprognose (Stand: September 2022 oder früher) errechnet (bei Wärme plus 20%).
Beide Werte, Entlastungsbetrag und ausgesetzter Dezemberabschlag, werden Ihnen auf der Jahresrechnung transparent ausgewiesen.
Wichtig für RLM-Kunden: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.
Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung].
Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Warum erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages nach dem Willen der Bundesregierung auf Basis der Jahresverbrauchsprognose 2022, die ja meist zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung Ende 2021 ermittelt wurde und nicht mehr aktuell ist?
Damit möchte die Bundesregierung Ihre Sparsamkeit beim Energieverbrauch im Jahr 2022 belohnen. Denn so wird Ihr Bonus voraussichtlich höher ausfallen, als würden die Daten Ende 2022 bei der Bonusermittlung zugrunde gelegt.
Energiesparmaßnahmen tragen zur Reduzierung der Energiekosten bei.
In unserer Rubrik Energie sparen stellen wir Tipps rund um das Thema zur Verfügung.
Ihr Abschlag im Dezember wird nicht eingezogen.
Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember.
Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.
Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der nächsten Jahresabrechnung im Januar 2023 berücksichtigt.
Sie erhalten den Entlastungsbetrag als Gutschrift auf der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022.
Der ausgesetzte Abschlagsbetrag entspricht nicht dem Betrag, der durch die Bundesregierung erstattet wird! Dieser wird separat berechnet.
Die Berechnung des Entlastungsbetrages ist gesetzlich vorgeschrieben.
Bei Gas ist es ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat.
Wenn der Energielieferant nicht über diese Verbrauchsprognose verfügt, muss er ersatzweise ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.
Bei Wärme wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag.
Mögliche Gründe sind beispielsweise
- Auszug aus dem Elternhaus
- Wechsel der Heizung von Öl auf Gas
- Umzug in eine größere oder kleinere Wohnung
- Verbrauchsveränderung durch beispielsweise Auszug der Kinder
- Wechsel des Vorsorgers
In allen Beispielfällen muss der Gaslieferant ein Zwölftel des ihm vom zuständigen Netzbetreiber mitgeteilten und nach gesetzlichen Vorgaben prognostizierten Jahresverbrauchs der Entnahmestelle ansetzen.
Da der Septemberverbrauch nicht mit einem vertretbaren Aufwand stichtagsgenau für alle Kunden abgelesen werden konnte, hat der Gesetzgeber die sogenannte Prognoselösung festgeschrieben. Diese Lösung gilt sowohl für Kunden als auch für Lieferanten und ist für beide verpflichtend.